Gesetz für faire Verbraucherverträge: was gilt
Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gilt: Die Erstlaufzeit darf höchstens zwei Jahre betragen, danach verlängert sich der Vertrag nur noch auf unbestimmte Zeit und ist jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündbar. Zum Ende der Erstlaufzeit beträgt die Kündigungsfrist ebenfalls höchstens einen Monat.
Die Regeln im Überblick
- Erstlaufzeit höchstens zwei Jahre (§ 309 Nr. 9 a BGB).
- Stillschweigende Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit, jederzeit kündbar mit höchstens einem Monat Frist (§ 309 Nr. 9 b BGB).
- Kündigungsfrist zum Ende der Erstlaufzeit höchstens ein Monat (§ 309 Nr. 9 c BGB).
- Für ältere Verträge gelten die alten Regeln weiter; Versicherungen sind ausgenommen.
Handy und Internet
Für Telekommunikationsverträge gilt schon seit dem 1. Dezember 2021 das Telekommunikationsgesetz: Mindestlaufzeit höchstens 24 Monate, danach jederzeit mit einem Monat Frist kündbar (§ 56 TKG), auch für Altverträge.
Häufige Fragen
Gilt das auch für mein Fitnessstudio?
Ja, wenn der Vertrag ab dem 1. März 2022 geschlossen wurde: nach der Erstlaufzeit ist er monatlich kündbar.
Aktualisiert am 30.10.2026. Quellen: § 309 BGB, § 56 TKG, Verbraucherzentrale.